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BK_H 211/04

Bundesstrafgericht · 2004-12-16 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i. V. m. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Gegen den in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen A.______ führt der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesge- richtshof in Karlsruhe ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und der Beihilfe zu versuchtem Lan- desverrat. Kurz zusammengefasst wird A.______ vorgeworfen, Libyen beim Aufbau seines Nuklearwaffenprogramms geholfen zu haben, in dem er als Teil eines umfangreichen Netzwerks einerseits bei der eigenen Ent- wicklung von Gasultrazentrifugen geholfen, andererseits den Import solcher Zentrifugen durch Libyen unterstützt habe. Diese Zentrifugen dienen der Anreicherung und damit Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial. A.______ soll dafür zwischen 2001 und 2003 Zahlungen von ca. Fr. 4 bis 5 Mio. erhalten haben.

B. Auf Rechtshilfegesuch des deutschen Generalbundesanwalts fand am

25. August 2004 am Wohnort von A.______ in Z.______ eine Hausdurch- suchung statt, im Verlaufe derer Akten sowie ein Computer beschlagnahmt wurden (BK act. 1.16, 1.17). A.______ wurde in der Folge am

1. September 2004 durch einen St. Gallischen Untersuchungsrichter in Anwesenheit der deutschen Behördevertreter rechtshilfeweise einvernom- men (BK act. 1.3).

C. Nachdem A.______ einer direkten Vorladung zur Einvernahme nach Deutschland keine Folge geleistet hatte, stellte der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am 11. November 2004 einen Haftbefehl gegen ihn aus. Gestützt darauf stellten die deutschen Behörden am 12. November 2004 ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz und ersuchten gleichzeitig um vor- läufige Festnahme von A.______.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ordnete am 13. Novem- ber 2004 per Fax die Festnahme von A.______ an (BK act. 3.2), welche gleichentags erfolgte. Da A.______ mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden war, erliess das BJ am

16. November 2004 einen formellen Auslieferungshaftbefehl (BK act. 1.2). Der Haftbefehl des deutschen Ermittlungsrichters wurde dem Verteidiger vom BJ am 16. November 2004 (vorab per Fax) zugestellt (BK act. 3.7).

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D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A.______ am 29. November 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einrei- chen mit dem Antrag, der Verfolgte sei unverzüglich aus der Ausschaf- fungshaft zu entlassen, eventualiter nachdem eine vom Gericht festgesetz- te Kaution hinterlegt und eine angeordnete Passhinterlegung erfolgt sei (BK act. 1).

Das BJ beantragte am 3. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (BK act. 3). Mit Beschwer- dereplik vom 7. Dezember 2004 liess sich der Vertreter von A.______ nochmals zur Sache vernehmen (BK act. 4). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 6).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen soweit eingetreten, als dies relevant erscheint.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland finden primär das Europäische Auslie- ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0343.1) sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleich- terung einer Anwendung vom 1. Januar 1977 (Zusatzvertrag, SR 0353.913.61) Anwendung. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes vorsehen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

E. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2 a; vgl. zum ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nach-

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weisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorlie- gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A 170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3 a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3 a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder ge- gen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner fehlende Konkretisierung und Bestimmung von Tatort und Tatzeit vor und macht für den seines Erachtens einzigen genannten Tatzeitpunkt ein Alibi geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit darauf, das Ersuchen bzw. der Haftbefehl würde keine rechtsgenügliche Darstellung des Sach- verhalts im Sinne des Art. 14 Ziff. 2 EAÜ enthalten.

Massgeblich für die Beurteilung der Frage der ausreichenden Sachver- haltsdarstellung sind neben dem Auslieferungshaftbefehl selbst die beige- legten Materialien, hier konkret vor allem der deutsche Haftbefehl. Darin werden in einem ersten Abschnitt die Bemühungen Libyens zum Erwerb von Atomwaffentechnologie seit Anfang der 80er-Jahre beschrieben. Kon- kret genannt werden mehrere Namen, unter anderem B.______ und der Beschwerdeführer, welche zusammen mit weiteren ein Netzwerk gebildet haben sollen, welches Libyen unterstützte. Mit dem Beschrieb der berufli- chen Entwicklung des Beschwerdeführers werden dessen Kenntnisse im Bereich der Urananreicherungstechnologie aufgezeigt. Explizit wird mit Be- zug auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten:

„Die Teilnahme des Beschuldigten A.______ an dem verfahrensgegenständlichen Geschäft mit Libyen bezog sich auf die Beschaffung von Teilen des Einspeise-/Entnahmesystems, insbesondere eines UF-6-Handling-Systems zur Verrohrung der Gasultrazentrifungen-

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Kaskade. Der Beschuldigte galt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Ex- perte auf diesem Gebiet der Urananreicherungstechnologie und wurde daher von BSA C.______ mit der Beschaffung der entsprechenden Anlagenkomponenten beauftragt. Der Beschuldigte A.______, der selbst über Immobilien in Südafrika verfügt und die dortigen einschlägigen Markt- und Produktionsverhältnisse kennt, erkannte, dass sein langjähriger Bekannter B.______ und dessen Firma D.______ Y.______/Südafrika für die Herstellung der benötigten Gasultrazentrifugenteile in Betracht kamen. In Ausführung seines Auftrags, die Beschaffung zu organisieren, stellte er daher unmittelbaren Kontakt zwischen C.______ und B.______ her und ermunterte diesen, die Produktion des Rohrsystems zu übernehmen. Die Firma D.______ ist spezialisiert auf Vakuumtechnologie, Verfahrenstechnik, Metallurgie und Ausrüstung für Kraftwerke und wäre in der Lage gewesen, das gewünschte Rohrwerk selbst herzustellen. In Anbetracht der Brisanz, die sich aus dem Gegenstand der Bestellung ergab, zog B.______ es jedoch vor, den Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subun- ternehmer ausführen zu lassen. Hiervon setzte er A.______ in Kenntnis. Als Subunterneh- mer wählte B.______ die Firma E.______ in Südafrika, mit deren Inhaber F.______ er be- freundet war, und trug dafür Sorge, dass F.______ die zur Produktion benötigten Zusam- menstellungszeichnungen erhielt. Im Oktober 2003 war die Produktion des Rohrsystems durch die Firma E.______ in Südafri- ka nahezu abgeschlossen. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es je- doch nicht, da die Weltöffentlichkeit inzwischen durch andere Vorgänge auf das libysche Nuklearwaffenprogramm aufmerksam geworden war und Libyen von dessen weiterer Ver- folgung Abstand nahm. Der Beschuldigte A.______ hielt sich zur Abwicklung des Auftragsverhältnisses jedenfalls vom 09. Dezember 2003 bis zum 20. Januar 2004 in Südafrika auf und trat in diesem Zu- sammenhang dort auch mit B.______ in Kontakt. Darüber hinaus blieb der Beschuldigte auch telefonisch mit B.______ in Verbindung, fragte nach, ob B.______ den Auftrag über- nommen habe, verweigerte jedoch – auf Nachfrage von B.______ – Angaben zum Bestim- mungsort des Rohrwerkes. Neben der Vermittlung der Produktion des UF-6-Handling-Systems in Südafrika arrangierte und organisierte der Beschuldigte A.______ Trainingskurse für libysche Techniker, unter anderem für den Umgang mit UF6, in Dubai, Spanien, Malaysia, in der Türkei und in Südaf- rika“ (Haftbefehl Ziff. 2, S. 4 f.).

Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dezember 2003, Janu- ar 2004 in Südafrika Alibicharakter haben soll, ist unerfindlich. Ein gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG Ausschaffungshaft ausschliessendes Alibi liegt je- denfalls klarerweise nicht vor. In zeitlicher Hinsicht ist die Darstellung ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht widersprüchlich, erwähnt sie doch, dass im Oktober 2003 die Produktion der Rohrsysteme in Südafrika nahezu abgeschlossen war, es dann jedoch zu keiner Liefe- rung nach Libyen gekommen ist. Aus der gesamten Darstellung (nicht nur der oben wiedergegebenen Passage) ist unschwer erkennbar, dass der

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Beschwerdeführer seine diversen mutmasslichen Tatbeiträge zeitlich schon früher erbracht hat, der Zeitraum lässt sich auf die Jahre 1998 bis letztmals Herbst 2003 einschränken. Da es bei dem der Rechtshilfe und damit der Auslieferungshaft zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um eine einzige Handlung geht, ist die Darstellung (auch in zeitlicher Hinsicht) ausreichend konkret. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter die politische Natur des Strafverfol- gungsgegenstands (Landesverrat) ein, für welche keine Auslieferung ge- währt und damit keine Auslieferungshaft angeordnet werden könne. Der Einwand bezieht sich rechtlich auf Art. 3 EAÜ bzw. Art. 3 IRSG, Bestim- mungen, welche die Auslieferung wegen politisch strafbarer Handlung aus- schliessen. Der Einwand ist insofern unbegründet, als die deutschen Be- hörden den Beschwerdeführer primär wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verfolgen (Haftbefehl Ziff. 3). Eine derartige Straftat ist aber klarerweise nicht eine Tat, die nach schweizerischer Auf- fassung vorwiegend politischen Charakter hat und die Rechtshilfe aus- schliesst. Das Kriterium der beidseitigen Strafbarkeit ergibt sich für die Schweiz aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR. 514.51)

i. V. m. Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG, welche die Entwicklung von Kernwaffen fördernden Handlungen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis bedroht. Verbot und Strafbarkeit gelten dabei unabhängig vom Recht des Tatorts auch für im Ausland begangene Handlungen, wenn der Täter unter anderem Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 7 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 KMG). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unerfindlich, was das Verfahren überhaupt mit Deutschland zu tun habe, erweist sich damit als unbehelflich. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen in der Beschwer- dereplik zur maximalen Strafhöhe und damit zur zu erwartenden Strafe in Deutschland.

Die mit dieser Rüge angesprochene Frage der Auslieferbarkeit wegen Lan- desverrats beschlägt das Auslieferungsverfahren selbst, ist hier nicht zu prüfen und über den Spezialitätenvorbehalt bei der Auslieferung zu regeln.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht vor allem das Fehlen von Fluchtgefahr gel- tend, unter anderem mit dem Argument, im deutschen Haftbefehl werde Fluchtgefahr nicht geltend gemacht. Dies trifft zu. Es kann indessen offen bleiben, ob Fluchtgefahr ausgeschlossen werden muss oder nicht. Von der Anordnung von Auslieferungshaft kann gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nämlich nur abgesehen werden, wenn kumulativ zum Fehlen von Fluchtge- fahr auch Gefährdung der Strafuntersuchung ausgeschlossen werden kann (MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 21 zu

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Art. 47 mit Verweis auf die Praxis). Die Strafuntersuchung kann vor allem durch Kollusionshandlungen beeinträchtigt werden. Der deutsche Haftbe- fehl führt eine derartige Kollusionsgefahr an (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Absprachen vor allem mit B.______ und G.______ hätte er längst vor seiner Festnahme treffen können, habe er doch um das Strafverfahren gewusst. Dass in seinem Haus bei der Hausdurchsuchung keine verwertbaren Dokumente gefunden worden seien und dass er sich nicht selbst belaste, könne nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr he- rangezogen werden. Letzteres ist fraglos zutreffend. Im Rahmen der an weniger strenge Voraussetzungen (als für innerstaatliche Untersuchungs- haft) gebundenen Auslieferungshaft kann die von der ersuchenden Behör- de genannte Möglichkeit und Bereitschaft zu Absprachen jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Es geht um einen mutmasslich umfangrei- chen, komplexen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalt. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen Absprachen zwischen den Be- teiligten im Voraus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzel- nen Teilkomplexen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern be- steht eine fortlaufende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entspre- chend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Frei- heit befindet. In diesem Sinne kann eine Gefährdung des deutschen Straf- verfahrens nicht mit der für Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG erforderlichen Ge- wissheit ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für Ausschaf- fungshaft sind damit insgesamt erfüllt.

E. 3.4 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers (Vorwürfe an die deut- schen Behörden hinsichtlich des dort geführten Strafverfahrens; fehlende Rechtsstaatlichkeit des deutschen Vorgehens; Vorladung direkt in die Schweiz hinein) sind nicht geeignet, die Auslieferungshaft selbst als unbe- gründet erscheinen zu lassen. Sie können allenfalls im Rahmen des Auslie- ferungsverfahrens von Bedeutung sein, worüber die Beschwerdekammer nicht zu befinden hat. Sie sind deshalb hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i. V. m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien

A.______,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bachmann,

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47

i. V. m. 48 Abs. 2 IRSG)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_H 211/04

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Sachverhalt:

A. Gegen den in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen A.______ führt der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesge- richtshof in Karlsruhe ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und der Beihilfe zu versuchtem Lan- desverrat. Kurz zusammengefasst wird A.______ vorgeworfen, Libyen beim Aufbau seines Nuklearwaffenprogramms geholfen zu haben, in dem er als Teil eines umfangreichen Netzwerks einerseits bei der eigenen Ent- wicklung von Gasultrazentrifugen geholfen, andererseits den Import solcher Zentrifugen durch Libyen unterstützt habe. Diese Zentrifugen dienen der Anreicherung und damit Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial. A.______ soll dafür zwischen 2001 und 2003 Zahlungen von ca. Fr. 4 bis 5 Mio. erhalten haben.

B. Auf Rechtshilfegesuch des deutschen Generalbundesanwalts fand am

25. August 2004 am Wohnort von A.______ in Z.______ eine Hausdurch- suchung statt, im Verlaufe derer Akten sowie ein Computer beschlagnahmt wurden (BK act. 1.16, 1.17). A.______ wurde in der Folge am

1. September 2004 durch einen St. Gallischen Untersuchungsrichter in Anwesenheit der deutschen Behördevertreter rechtshilfeweise einvernom- men (BK act. 1.3).

C. Nachdem A.______ einer direkten Vorladung zur Einvernahme nach Deutschland keine Folge geleistet hatte, stellte der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am 11. November 2004 einen Haftbefehl gegen ihn aus. Gestützt darauf stellten die deutschen Behörden am 12. November 2004 ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz und ersuchten gleichzeitig um vor- läufige Festnahme von A.______.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ordnete am 13. Novem- ber 2004 per Fax die Festnahme von A.______ an (BK act. 3.2), welche gleichentags erfolgte. Da A.______ mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden war, erliess das BJ am

16. November 2004 einen formellen Auslieferungshaftbefehl (BK act. 1.2). Der Haftbefehl des deutschen Ermittlungsrichters wurde dem Verteidiger vom BJ am 16. November 2004 (vorab per Fax) zugestellt (BK act. 3.7).

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D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A.______ am 29. November 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einrei- chen mit dem Antrag, der Verfolgte sei unverzüglich aus der Ausschaf- fungshaft zu entlassen, eventualiter nachdem eine vom Gericht festgesetz- te Kaution hinterlegt und eine angeordnete Passhinterlegung erfolgt sei (BK act. 1).

Das BJ beantragte am 3. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (BK act. 3). Mit Beschwer- dereplik vom 7. Dezember 2004 liess sich der Vertreter von A.______ nochmals zur Sache vernehmen (BK act. 4). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 6).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen soweit eingetreten, als dies relevant erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland finden primär das Europäische Auslie- ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0343.1) sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleich- terung einer Anwendung vom 1. Januar 1977 (Zusatzvertrag, SR 0353.913.61) Anwendung. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes vorsehen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor- läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2 a; vgl. zum ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nach-

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weisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorlie- gen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A 170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3 a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3 a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder ge- gen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

3. 3.1 Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner fehlende Konkretisierung und Bestimmung von Tatort und Tatzeit vor und macht für den seines Erachtens einzigen genannten Tatzeitpunkt ein Alibi geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit darauf, das Ersuchen bzw. der Haftbefehl würde keine rechtsgenügliche Darstellung des Sach- verhalts im Sinne des Art. 14 Ziff. 2 EAÜ enthalten.

Massgeblich für die Beurteilung der Frage der ausreichenden Sachver- haltsdarstellung sind neben dem Auslieferungshaftbefehl selbst die beige- legten Materialien, hier konkret vor allem der deutsche Haftbefehl. Darin werden in einem ersten Abschnitt die Bemühungen Libyens zum Erwerb von Atomwaffentechnologie seit Anfang der 80er-Jahre beschrieben. Kon- kret genannt werden mehrere Namen, unter anderem B.______ und der Beschwerdeführer, welche zusammen mit weiteren ein Netzwerk gebildet haben sollen, welches Libyen unterstützte. Mit dem Beschrieb der berufli- chen Entwicklung des Beschwerdeführers werden dessen Kenntnisse im Bereich der Urananreicherungstechnologie aufgezeigt. Explizit wird mit Be- zug auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten:

„Die Teilnahme des Beschuldigten A.______ an dem verfahrensgegenständlichen Geschäft mit Libyen bezog sich auf die Beschaffung von Teilen des Einspeise-/Entnahmesystems, insbesondere eines UF-6-Handling-Systems zur Verrohrung der Gasultrazentrifungen-

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Kaskade. Der Beschuldigte galt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Ex- perte auf diesem Gebiet der Urananreicherungstechnologie und wurde daher von BSA C.______ mit der Beschaffung der entsprechenden Anlagenkomponenten beauftragt. Der Beschuldigte A.______, der selbst über Immobilien in Südafrika verfügt und die dortigen einschlägigen Markt- und Produktionsverhältnisse kennt, erkannte, dass sein langjähriger Bekannter B.______ und dessen Firma D.______ Y.______/Südafrika für die Herstellung der benötigten Gasultrazentrifugenteile in Betracht kamen. In Ausführung seines Auftrags, die Beschaffung zu organisieren, stellte er daher unmittelbaren Kontakt zwischen C.______ und B.______ her und ermunterte diesen, die Produktion des Rohrsystems zu übernehmen. Die Firma D.______ ist spezialisiert auf Vakuumtechnologie, Verfahrenstechnik, Metallurgie und Ausrüstung für Kraftwerke und wäre in der Lage gewesen, das gewünschte Rohrwerk selbst herzustellen. In Anbetracht der Brisanz, die sich aus dem Gegenstand der Bestellung ergab, zog B.______ es jedoch vor, den Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subun- ternehmer ausführen zu lassen. Hiervon setzte er A.______ in Kenntnis. Als Subunterneh- mer wählte B.______ die Firma E.______ in Südafrika, mit deren Inhaber F.______ er be- freundet war, und trug dafür Sorge, dass F.______ die zur Produktion benötigten Zusam- menstellungszeichnungen erhielt. Im Oktober 2003 war die Produktion des Rohrsystems durch die Firma E.______ in Südafri- ka nahezu abgeschlossen. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es je- doch nicht, da die Weltöffentlichkeit inzwischen durch andere Vorgänge auf das libysche Nuklearwaffenprogramm aufmerksam geworden war und Libyen von dessen weiterer Ver- folgung Abstand nahm. Der Beschuldigte A.______ hielt sich zur Abwicklung des Auftragsverhältnisses jedenfalls vom 09. Dezember 2003 bis zum 20. Januar 2004 in Südafrika auf und trat in diesem Zu- sammenhang dort auch mit B.______ in Kontakt. Darüber hinaus blieb der Beschuldigte auch telefonisch mit B.______ in Verbindung, fragte nach, ob B.______ den Auftrag über- nommen habe, verweigerte jedoch – auf Nachfrage von B.______ – Angaben zum Bestim- mungsort des Rohrwerkes. Neben der Vermittlung der Produktion des UF-6-Handling-Systems in Südafrika arrangierte und organisierte der Beschuldigte A.______ Trainingskurse für libysche Techniker, unter anderem für den Umgang mit UF6, in Dubai, Spanien, Malaysia, in der Türkei und in Südaf- rika“ (Haftbefehl Ziff. 2, S. 4 f.).

Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dezember 2003, Janu- ar 2004 in Südafrika Alibicharakter haben soll, ist unerfindlich. Ein gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG Ausschaffungshaft ausschliessendes Alibi liegt je- denfalls klarerweise nicht vor. In zeitlicher Hinsicht ist die Darstellung ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht widersprüchlich, erwähnt sie doch, dass im Oktober 2003 die Produktion der Rohrsysteme in Südafrika nahezu abgeschlossen war, es dann jedoch zu keiner Liefe- rung nach Libyen gekommen ist. Aus der gesamten Darstellung (nicht nur der oben wiedergegebenen Passage) ist unschwer erkennbar, dass der

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Beschwerdeführer seine diversen mutmasslichen Tatbeiträge zeitlich schon früher erbracht hat, der Zeitraum lässt sich auf die Jahre 1998 bis letztmals Herbst 2003 einschränken. Da es bei dem der Rechtshilfe und damit der Auslieferungshaft zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um eine einzige Handlung geht, ist die Darstellung (auch in zeitlicher Hinsicht) ausreichend konkret. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter die politische Natur des Strafverfol- gungsgegenstands (Landesverrat) ein, für welche keine Auslieferung ge- währt und damit keine Auslieferungshaft angeordnet werden könne. Der Einwand bezieht sich rechtlich auf Art. 3 EAÜ bzw. Art. 3 IRSG, Bestim- mungen, welche die Auslieferung wegen politisch strafbarer Handlung aus- schliessen. Der Einwand ist insofern unbegründet, als die deutschen Be- hörden den Beschwerdeführer primär wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verfolgen (Haftbefehl Ziff. 3). Eine derartige Straftat ist aber klarerweise nicht eine Tat, die nach schweizerischer Auf- fassung vorwiegend politischen Charakter hat und die Rechtshilfe aus- schliesst. Das Kriterium der beidseitigen Strafbarkeit ergibt sich für die Schweiz aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR. 514.51)

i. V. m. Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG, welche die Entwicklung von Kernwaffen fördernden Handlungen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis bedroht. Verbot und Strafbarkeit gelten dabei unabhängig vom Recht des Tatorts auch für im Ausland begangene Handlungen, wenn der Täter unter anderem Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 7 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 4 KMG). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unerfindlich, was das Verfahren überhaupt mit Deutschland zu tun habe, erweist sich damit als unbehelflich. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen in der Beschwer- dereplik zur maximalen Strafhöhe und damit zur zu erwartenden Strafe in Deutschland.

Die mit dieser Rüge angesprochene Frage der Auslieferbarkeit wegen Lan- desverrats beschlägt das Auslieferungsverfahren selbst, ist hier nicht zu prüfen und über den Spezialitätenvorbehalt bei der Auslieferung zu regeln.

3.3 Der Beschwerdeführer macht vor allem das Fehlen von Fluchtgefahr gel- tend, unter anderem mit dem Argument, im deutschen Haftbefehl werde Fluchtgefahr nicht geltend gemacht. Dies trifft zu. Es kann indessen offen bleiben, ob Fluchtgefahr ausgeschlossen werden muss oder nicht. Von der Anordnung von Auslieferungshaft kann gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG nämlich nur abgesehen werden, wenn kumulativ zum Fehlen von Fluchtge- fahr auch Gefährdung der Strafuntersuchung ausgeschlossen werden kann (MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 21 zu

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Art. 47 mit Verweis auf die Praxis). Die Strafuntersuchung kann vor allem durch Kollusionshandlungen beeinträchtigt werden. Der deutsche Haftbe- fehl führt eine derartige Kollusionsgefahr an (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Absprachen vor allem mit B.______ und G.______ hätte er längst vor seiner Festnahme treffen können, habe er doch um das Strafverfahren gewusst. Dass in seinem Haus bei der Hausdurchsuchung keine verwertbaren Dokumente gefunden worden seien und dass er sich nicht selbst belaste, könne nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr he- rangezogen werden. Letzteres ist fraglos zutreffend. Im Rahmen der an weniger strenge Voraussetzungen (als für innerstaatliche Untersuchungs- haft) gebundenen Auslieferungshaft kann die von der ersuchenden Behör- de genannte Möglichkeit und Bereitschaft zu Absprachen jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Es geht um einen mutmasslich umfangrei- chen, komplexen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalt. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen Absprachen zwischen den Be- teiligten im Voraus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzel- nen Teilkomplexen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern be- steht eine fortlaufende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entspre- chend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Frei- heit befindet. In diesem Sinne kann eine Gefährdung des deutschen Straf- verfahrens nicht mit der für Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG erforderlichen Ge- wissheit ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für Ausschaf- fungshaft sind damit insgesamt erfüllt.

3.4 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers (Vorwürfe an die deut- schen Behörden hinsichtlich des dort geführten Strafverfahrens; fehlende Rechtsstaatlichkeit des deutschen Vorgehens; Vorladung direkt in die Schweiz hinein) sind nicht geeignet, die Auslieferungshaft selbst als unbe- gründet erscheinen zu lassen. Sie können allenfalls im Rahmen des Auslie- ferungsverfahrens von Bedeutung sein, worüber die Beschwerdekammer nicht zu befinden hat. Sie sind deshalb hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i. V. m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Herr Rechtsanwalt Adrian Bachmann

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.